Besichtigungsrecht für Mieter in Österreich
Als Mieter in Österreich fragen Sie sich vielleicht, welche Rechte Sie haben, wenn der Vermieter zur Wiedervermietung oder zum Verkauf die Wohnung besichtigen will. Sie haben Schutz durch gesetzliche Regeln wie das Mietrechtsgesetz und allgemeine Datenschutz- und Hausrechtsprinzipien. Dieser Text erklärt in klarer Sprache, wann Besichtigungen zulässig sind, welche Fristen gelten, wie Vermieter ankündigen müssen und welche Schutzrechte bei Privatsphäre und Fotos bestehen. Außerdem beschreibe ich praktische Schritte, wie Sie Besichtigungen dokumentieren, berechtigte Anfragen abwehren und sich auf Gespräche vorbereiten können. Ich erkläre auch, wie Sie auf kurzfristige Termine reagieren, welche Ausnahmen möglich sind und wann rechtlicher Rat sinnvoll ist.
Was gilt bei Besichtigungen?
Grundsätzlich dürfen Vermieter Wohnungen betreten, wenn ein berechtigter Anlass besteht, zum Beispiel Wiedervermietung oder Verkauf. Viele Details finden sich im Mietrechtsgesetz[1], aber zusätzlich gelten Datenschutz und das allgemeine Hausrecht: Termine müssen sinnvoll, angemessen und unter Wahrung Ihrer Privatsphäre sein. Unangemeldetes Betreten ist in der Regel unzulässig.
Wann sind Besichtigungen erlaubt?
- Fristen beachten: Vermieter müssen Termine rechtzeitig ankündigen (deadline).
- Ankündigung schriftlich oder per E-Mail: Grund und Zeitpunkt der Besichtigung angeben.
- Schutz der Privatsphäre: Fotos, Video oder Durchsuchung persönlicher Bereiche nur mit Zustimmung.
- Zweck offenlegen: Wiedervermietung oder Verkauf müssen nachvollziehbar genannt werden (appointment).
Wenn es Streit gibt, entscheiden häufig Bezirksgerichte über zulässige Termine und Umfang; gerichtliche Schritte sollten gut dokumentiert vorbereitet werden.[2]
Wie bereiten sich Mieter praktisch vor?
- Dokumentation: Notieren Sie Datum und Uhrzeit, machen Sie Fotos von Zustand und eventuellen Mängeln.
- Reparaturen und Zugang: Klären Sie vorab, ob Mängelbeseitigung geplant ist, und verlangen Sie bei Bedarf schriftliche Bestätigung.
- Privatsphäre schützen: Bitten Sie um Einschränkung von Fotoaufnahmen in privaten Bereichen.
- Kommunikation: Fordern Sie Termine schriftlich an oder bestätigen Sie Termine per E-Mail zur Nachweisbarkeit.
Was tun bei kurzfristigen oder wiederholten Besichtigungen?
Sind Termine sehr kurzfristig oder wiederholen sich Besichtigungen häufig, können Mieter Widerspruch einlegen und auf eine angemessene Terminverteilung bestehen. In komplizierten Fällen kann es sinnvoll sein, eine Vermittlung oder rechtliche Beratung zu suchen. Formulare für gerichtliche Schritte und Informationen zu Abläufen finden Sie auf JustizOnline.[3]
FAQ
- Darf der Vermieter einfach zur Besichtigung vorbeikommen?
- Nein. In der Regel muss der Vermieter einen Termin ankündigen und einen berechtigten Zweck nennen.
- Wie viel Vorlaufzeit ist üblich?
- Eine angemessene Vorlaufzeit hängt vom Anlass ab; kurzfristige Termine müssen begründet sein und können bei unzumutbarer Belastung abgelehnt werden.
- Kann ich Fotos während einer Besichtigung verbieten?
- Ja, insbesondere in privaten Bereichen können Sie die Aufnahme von Fotos einschränken oder eine schriftliche Zustimmung verlangen.
Anleitung
- Bestätigen Sie Terminwünsche schriftlich oder per E-Mail und fordern Sie Zweckangabe an.
- Dokumentieren Sie Datum, Teilnehmer und Zustand der Wohnung mit Notizen und Fotos.
- Wenden Sie sich bei wiederholten oder unzumutbaren Anfragen an eine Beratungsstelle oder erwägen Sie rechtliche Schritte.
- Schützen Sie Ihre Privatsphäre und verweigern Sie Fotografien in privaten Bereichen ohne Zustimmung.
Hilfe und Unterstützung / Ressourcen
- JustizOnline: Formulare und e‑Services
- RIS: Gesetzestexte und Rechtsinformationen
- Justiz.gv.at: Informationen zu Gerichtsverfahren