Mieterfehler bei Schäden & Kaution in Österreich

Kaution & Kautionskonto 2 Min. Lesezeit · veröffentlicht 10. September 2025

Als Mieter in Österreich können Streitigkeiten um Schäden und die Mietkaution schnell belastend werden. Viele Probleme lassen sich durch klare Dokumentation, pünktliche Meldung von Mängeln und das Einhalten von Fristen vermeiden. Dieser Ratgeber erklärt, welche Fehler Mieter häufig machen — etwa fehlende Foto‑Beweise, unklare Übergabeprotokolle oder das Zögern bei der Kommunikation mit dem Vermieter — und wie Sie Ihre Rechte pragmatisch schützen. Sie erfahren, welche Belege sinnvoll sind, wie die Kautionsabrechnung geprüft wird und wann rechtliche Schritte sinnvoll sind. Nutzen Sie die praktischen Schritte und Vorlagen, um Rückzahlungen zu sichern und unnötige Kosten zu vermeiden. Am Ende finden Sie Hinweise zu offiziellen Stellen und Formularen in Österreich.

Häufige Fehler von Mietern

Viele Mieter merken erst beim Auszug, dass fehlende Belege oder nicht eingehaltene Fristen die Rückzahlung der Mietkaution gefährden. Das Mietrechtsgesetz (MRG) und die Bestimmungen zum Bestandvertrag sind relevante Grundlagen.[1]

  • Fehlende Fotos und Beweise zu Ein- und Auszug (evidence).
  • Kein oder unvollständiges Übergabeprotokoll (evidence).
  • Fristen für Mängelanzeige oder Einwendungen nicht einhalten (deadline).
  • Kaution mit privaten Mitteln vermischen oder die Kaution nicht getrennt verwahren (deposit).
  • Eigenmächtige Reparaturen ohne Absprache, die zu Kostenstreit führen (repair).
  • Keine schriftliche Kommunikation und fehlende Quittungen für Zahlungen (evidence).
Detaillierte Dokumentation erhöht Ihre Chancen im Streitfall.

Was tun bei strittigen Kautionsabrechnungen?

Sammeln Sie zunächst alle Belege: Fotos, Protokolle, Rechnungen und Kontoauszüge. Fordern Sie den Vermieter schriftlich zur Erläuterung der Abrechnung auf und setzen Sie eine angemessene Frist. Für formelle Schritte und gerichtliche Verfahren ist das Bezirksgericht zuständig; Informationen zu Verfahren finden Sie bei den zuständigen Stellen.[2]

Antworten Sie schriftlich und bewahren Sie alle Belege auf.

Wenn der Vermieter nicht reagiert oder ungerechtfertigte Abzüge vornimmt, prüfen Sie die Möglichkeit einer Klage oder einer kostengünstigen Mediation. Formulare und Online‑Dienste für gerichtliche Schritte sind über JustizOnline verfügbar.[3]

FAQ

Wer haftet für Schäden, die beim Auszug festgestellt werden?
Grundsätzlich haftet der Mieter für Schäden, die über die normale Abnutzung hinausgehen; normale Gebrauchsspuren gelten in der Regel nicht als schadensersatzpflichtig.
Wie schnell muss der Vermieter die Kaution zurückzahlen?
Es gibt keine einheitliche gesetzliche Frist im MRG, aber die Rückzahlung muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, nachdem Ansprüche geprüft wurden; bei Streit kann das Gericht entscheiden.
Welche Belege helfen bei der Rückzahlung?
Fotos beim Ein- und Auszug, ein unterschriebenes Übergabeprotokoll, Rechnungen über Reparaturen und Kontoauszüge sind wichtige Belege.

Anleitung

  1. Belege sammeln: Fotos, Übergabeprotokoll, Rechnungen und Kontoauszüge (evidence).
  2. Fristen prüfen: Mängel zeitnah melden und Eingangsbestätigungen sichern (deadline).
  3. Vermieter kontaktieren: Schriftlich auffordern und Frist setzen; alles dokumentieren (contact).
  4. Nur wenn nötig: Formlose Klage beim Bezirksgericht einreichen oder JustizOnline‑Formulare nutzen (form).

Wichtigste Punkte

  • Bewahren Sie Fotos und Übergabeprotokolle dauerhaft auf.
  • Achten Sie auf Fristen und reagieren Sie zeitgerecht auf Schreiben.
  • Trennen Sie Kautionsgelder vom Privatkonto und dokumentieren Sie Zahlungen.

Hilfe und Unterstützung


  1. [1] RIS - Rechtsinformationssystem des Bundes
  2. [2] Justiz - Informationen zu Gerichten
  3. [3] JustizOnline - Formulare
Bob Jones
Bob Jones

Redakteur & Forscher, Mietrechte Österreich

Bob verfasst und prüft Inhalte zum Mietrecht für verschiedene Regionen – mit dem Ziel, rechtliche Schutzrechte für Mieter verständlich zu machen und sich für Wohnraumgerechtigkeit einzusetzen.