Mieterrechte: Erhaltung & Reparatur in Österreich

Erhaltung & Reparaturpflichten (MRG §3) 2 Min. Lesezeit · veröffentlicht 10. September 2025
Als Mieter in Österreich stehen Sie oft vor Fragen, wer für Reparaturen und Erhaltung der Wohnung zuständig ist. Dieses praktische Informationsblatt erklärt die wichtigsten Pflichten nach MRG §3 in leicht verständlicher Sprache: welche Mängel der Vermieter beheben muss, wann Sie selbst handeln dürfen, wie Sie Mängel richtig melden und welche Fristen gelten. Sie erfahren außerdem, welche Rechte Sie bei andauernden Mängeln oder Schäden haben und wie Sie Dokumentation und Kommunikation mit dem Vermieter am besten organisieren. Die Hinweise helfen Ihnen, Streit zu vermeiden, Fristen einzuhalten und, falls nötig, gerichtliche Schritte vorzubereiten. Bei Unsicherheit sollten Sie rechtzeitig Beratung suchen, etwa bei Mieterschutzvereinen oder via offizielle Stellen.

Wer ist zuständig?

Als Mieter gilt grundsätzlich: der Vermieter muss die Wohnung in brauchbarem Zustand halten; konkrete Normen stehen im Mietrechtsgesetz (MRG) §3[1]. Kleinere Schonarbeiten können an Mieter delegiert sein, wenn der Mietvertrag das regelt.

In den meisten Fällen ist der Vermieter für grundlegende Reparaturen verantwortlich.

Typische Vermieterpflichten

  • Behebung von Heizungs- oder Wasserschäden (repair)
  • Beseitigung von Schimmel und schweren Mängeln (repair)
  • Erhaltung der elektrischen Anlage und Sicherheit (repair)

Typische Mieterpflichten

  • Kleinreparaturen bis vertraglich festgelegter Grenze (move-out)
  • Schadensanzeige und Zugang für notwendige Arbeiten (move-out)

Wie Mängel melden

Wichtig ist: Mängel so früh wie möglich schriftlich melden und Fristen setzen. Nutzen Sie E‑Mail oder Einschreiben und dokumentieren Sie Datum und Inhalt.

Bewahren Sie Kopien aller Nachrichten und Fotos sicher auf.
  • Schriftliche Mängelmeldung an den Vermieter senden (notice)
  • Fotos und Datum der Schäden sammeln (document)
  • Frist zur Behebung schriftlich setzen, z.B. 14 Tage (deadline)

Fristen und Rechtsschutz

Wenn der Vermieter nicht reagiert, können Sie nach Ablauf gesetzter Fristen eine Minderung verlangen oder selbst Ersatzvornahmen durchführen und Kosten abziehen. Achten Sie auf Fristen und informieren Sie sich über zivilrechtliche Schritte beim zuständigen Bezirksgericht[2].

Rechnen Sie Kosten nur vorab ab, wenn Sie Belege und Fristen klar dokumentiert haben.

Dokumentation und Beweissammlung

Gute Dokumentation erhöht Ihre Erfolgschancen bei Streitigkeiten:

  • Fotos, Videos und schriftliche Meldungen sammeln (document)
  • Zeugen und Reparaturrechnungen sichern (document)
  • Kostenvoranschläge aufbewahren (payment)

FAQ

Wer zahlt die Reparatur bei einem Rohrbruch?
Grundsätzlich der Vermieter, wenn die Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Mieters liegt; prüfen Sie MRG §3[1].
Kann ich die Miete mindern?
Ja, bei erheblichen Gebrauchseinschränkungen ist eine Mietminderung möglich; dokumentieren Sie Mangel und Fristen.
Wohin kann ich mich wenden, wenn der Vermieter nicht reagiert?
Wenden Sie sich an das Bezirksgericht oder eine Mietervereinigung und prüfen Sie gerichtliche Schritte[2].

Anleitung

  1. Dokumentieren Sie den Mangel mit Fotos und Datum (document).
  2. Schicken Sie eine schriftliche Mängelanzeige an den Vermieter und setzen Sie eine Frist (notice).
  3. Warten Sie die Frist ab; notieren Sie die Reaktion oder deren Ausbleiben (deadline).
  4. Bei fehlender Reaktion: Kostenvoranschlag einholen und ggf. Ersatzvornahme nach Rücksprache durchführen (payment).
  5. Überlegen Sie gerichtliche Schritte und nutzen Sie JustizOnline für erforderliche Formulare[3].

Hilfe und Support / Ressourcen


  1. [1] RIS - Mietrechtsgesetz (MRG)
  2. [2] Justiz - Bezirksgerichte und Verfahren
  3. [3] JustizOnline - elektronische Formulare
Bob Jones
Bob Jones

Redakteur & Forscher, Mietrechte Österreich

Bob verfasst und prüft Inhalte zum Mietrecht für verschiedene Regionen – mit dem Ziel, rechtliche Schutzrechte für Mieter verständlich zu machen und sich für Wohnraumgerechtigkeit einzusetzen.